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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 226geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 226↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 226↗RIS↗
Einverleibte Ausgedinge
§. 226.
(1) Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des §. 225 zu behandeln.
(2) Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebürenden gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der Vertheilungsmasse Verteilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungscapitale Deckungskapital entnehmen.
(3) Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das Deckungscapital Deckungskapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo Altersversorgungscassen Altersversorgungskassen bestehen, das Deckungscapital Deckungskapital in eine solche Casse Kassa zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.
Schlagworte
Meistbotsverteilung, Naturalleistung, Verteilungssumme, Deckungskapital, Altersversorgungskasse, Kassa