Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 227geändertBezeichnung; Abs 1
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 227↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 227↗RIS↗
Entschädigungsansprüche
§. 227.
(1) Dienstbarkeiten und Reallasten, mit Ausnahme der Ausgedinge, für welche aus der Vertheilungsmasse Verteilungsmasse nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der Vertheilungsmasse Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Rechte Recht zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.
(2) Das Gleiche gilt betreffs der Entschädigungsansprüche für ein nicht auf den Ersteher überwiesenes einverleibtes Bestandrecht.
Schlagworte
Verteilungsmasse