▾§ 238geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen)
Versteigerung von Liegenschaftsanteilen Liegenschaftsanteile und nicht verbücherten Liegenschaften Baurechte
§. 238.
(1) Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
(2) Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäß.
Schlagworte
Liegenschaftsanteil, Exekution