▾§ 243geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
§. 243. Fristen
Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch Entscheidung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (§. 191 allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden 243.
Anmerkung
Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
Diese Bestimmung ist gegenstandslos, weil es solche Dienstbarkeiten nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, nicht mehr gibt.