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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 249geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2a (aufgehoben)
in Kraft 01.10.2014 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 69/2014 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 249↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 249↗RIS↗
Zweiter Titel.
Execution Exekution auf das bewegliche Vermögen.
Erste Abtheilung. Abteilung
Execution Exekution auf körperliche bewegliche Sachen.
§. 249. Grundsatz
§ 249.
(1) Die Execution Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.
(2) Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
(2a) Werden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 202, BGBl. I Nr. 86/2021)
(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Fahrnisexekution, Abteilung, Exekution, Beschluss