Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 252ageändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 31/2003 § 252a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 § 252a↗RIS↗
Vollzugsort Vollzugszeit
§ 252a.
(1) Das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusuchen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort weder der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befinden. Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
(2) Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo sich der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat es diese von Amts wegen aufzusuchen.