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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 252bgeändert
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 252b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 252b↗RIS↗
Vollzugsversuche
§ 252b.
Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daß dass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.