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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 252cgeändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 31/2003 § 252c↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 § 252c↗RIS↗
Vollzugsversuche Weitere Vollzüge
§ 252c. Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.
Schlagworte
Teilzahlung