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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 253bgeändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.09.2005 – 30.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 68/2005 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 253b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 § 253b↗RIS↗
Kostenersatz für die Beteiligung
§ 253b. Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.
Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.
Anmerkung
ÜR: Art. 16 Abs. 9, BGBl. I Nr. 52/2009