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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 254geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1914 – 30.06.1996 · idF RGBl. Nr. 118/1914 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 254↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 519/1995 § 254↗RIS↗
§. 254. Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll
§ 254.
(1) Das Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegen Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2) Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der Regel Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassen Pfändungsprotokoll vorzulegen.
(3) Im Verordnungswege ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pfändungsregister auch betreffs der im Verwaltungswege an den gepfändeten Sachen begründeten Pfandrechte die nöthigen Verweisungen enthält.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995