Änderungen zwischen den Fassungen
§ 255geändertBezeichnung, Text
Auskunft aus dem Pfändungsregister
§. 255.
Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu ertheilen erteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Execution Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Execution Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.