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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 258geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2021 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 258↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 258↗RIS↗
Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter
§ 258.
(1) Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen. Zur Entscheidung über diese Klage ist das Exekutionsgericht zuständig. Im Falle der Erhebung der Klage wider den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
(2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Executionszuge Exekutionszug verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gerichte Gericht die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.
Schlagworte
Pfandrecht, Exekutionszug