▾§ 260geändertBezeichnung, Text
Bestellung des Verwahrers
§. 260.
Der Verwahrer wird vom Vollstreckungsorgan bestellt. Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Executionsgerichte Exekutionsgericht beantragt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsgericht