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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 263geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 263↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 263↗RIS↗
Einschränkung der Pfändung.
§. 263.
Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Forderung zusteht, so kann der Verpflichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Executionsgerichte Exekutionsgericht die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung des betreibenden Gläubigers, so ist dem Antrage Antrag nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.
Schlagworte
Exekutionsgericht