Änderungen zwischen den Fassungen
§ 272geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Versteigerungstermin
§ 272.
(1) Den Versteigerungstermin bestimmt
1. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in zur Durchführung einer Auktionshalle Versteigerung bestellte Versteigerer,
2. das Versteigerungshaus der Leiter der Auktionshalle bei einer der Versteigerung in einem Versteigerungshaus und einer Auktionshalle oder
3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(42) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
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