Änderungen zwischen den Fassungen
§ 274bgeändertAbs 2
Transportkosten
§ 274b.
(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.