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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 274cgeändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.1996 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 274c↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 § 274c↗RIS↗
Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung
§ 274c. Die zum Verkauf bestimmten Sachen sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugeben.
(1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
(2) Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
Schlagworte
Überstellungstermin