Änderungen zwischen den Fassungen
§ 274fneu
Verkaufsverwahrung
§ 274f.
Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.
Anmerkung