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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 274fneu
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 519/1995 § 274f↗RIS↗
Verkaufsverwahrung
§ 274f.
Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995