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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 276geändertAbs 1; Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 276↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 276↗RIS↗
Durchführung der Versteigerung
§ 276.
(1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder durch, das Vollstreckungsorgan oder durch den Leiter der Auktionshalle versteigert.
(2) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.
(3) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(43) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.