Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 279geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2021 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 279↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 279↗RIS↗
Schluss der Versteigerung
§ 279.
(1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht.
(2) Für das im Versteigerungstermine Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des § 194 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)