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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 281bgeändert
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 281b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 281b↗RIS↗
Nicht abgeholte Gegenstände
§ 281b.
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 4 Sätze 2 und 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.