Änderungen zwischen den Fassungen
§ 281bgeändert
Nicht abgeholte Gegenstände
§ 281b.
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 4 Sätze 2 und 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.