Änderungen zwischen den Fassungen
§ 282ageändertAbs 1
Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
§ 282a.
(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 200b 158 vorliegen.
(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.