Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 287geändert
in Kraft 01.07.1996 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 287↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 287↗RIS↗
Ausfolgung des Erlöses
§ 287.
Im Verteilungsbeschluß Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muß muss.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951
2. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Verteilungsbeschluss