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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 289geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1996 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 289↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 289↗RIS↗
Rekurs Zweite Abteilung
Exekution auf Geldforderungen
Grundsatz
§ 289.
Gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig. (1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321.
Anmerkung
(2) Es ist ein Verwalter zu bestellen, der – wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten – unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur
ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995
1. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder
2. auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oder
3. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295
führt.
(3) Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.