Änderungen zwischen den Fassungen
§ 289geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 (neu)
Exekution auf Geldforderungen
Grundsatz
§ 289.
(2) Es ist ein Verwalter zu bestellen, der – wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten – unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur
1. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder
2. auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oder
3. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295
führt.
(3) Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.