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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 292ageändertSchlussteil
in Kraft 01.03.1992 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 292a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 292a↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Erhöhung des unpfändbaren Betrags
§ 292a.
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
1. wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
3. besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
4. einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daß dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Existenzminimum, Unglücksfall