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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 292bgeändertZ 2, Z 3, Schlussteil
in Kraft 01.03.1992 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 292b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 292b↗RIS↗
Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
§ 292b.
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag
1. den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
2. auszusprechen, daß dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt erfasst werden.
Anmerkung
Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Existenzminimum, Grundbetrag, Trinkgeld