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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 292fgeändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 1a (neu); Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.03.1992 – 31.12.2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003 § 292f↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 292f↗RIS↗
Tabelle der unpfändbaren Freibeträge Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner
§ 292f. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge (§§ 291a, 291b Abs. 2) kundzumachen. Im Exekutionsbewilligungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(1a) Zahlt der Drittschuldner
1. in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder
2. während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,
so wirkt dies schuldbefreiend.
(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
1. im Steuerrecht oder
2. in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört,
vorgesehen sind.
(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen den im Steuerrecht vorgesehenen Wert zugrunde zu legen.
(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
1. 10 Euro monatlich,
2. 2,5 Euro wöchentlich,
3. 0,5 Euro täglich
übersteigt.
Anmerkung
früher § 292j
Schlagworte
Aufwandsentschädigung