Änderungen zwischen den Fassungen
§ 298geändertBezeichnung, Text
Verwahrung eines Handpfands
§. 298.
Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrage Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Executionsgerichte Exekutionsgericht gestellt werden.
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