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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 298geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.03.1992 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 298↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 298↗RIS↗
Verwahrung eines Handpfands
§. 298.
Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrage Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Executionsgerichte Exekutionsgericht gestellt werden.
Schlagworte
Exekutionsgericht