Änderungen zwischen den Fassungen
§ 306geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Auskunftsrecht des betreibenden Gläubigers – Ausfolgung der Urkunden
§. 306.
(1) Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nöthigen nötigen Auskünfte zu ertheilen erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Theil Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.
(32) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.