Änderungen zwischen den Fassungen
§ 310geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4
Streitverkündung
§. 310.
(1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.
(2) Jeder Der Verwalter und jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreite Rechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreite Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämmtliche sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(3) Die Verzögerung der Beitreibung Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung, sowie die Unterlassung der Streitverkündung macht machen den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Execution Exekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Execution führende Gläubiger den Antrag stellen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Executionsgerichte ein Curator bestellt werde. Im Fall der Verzögerung der Betreibung ist auf Antrag des Verwalters, jedes nachrangigen Gläubigers, der auf dieselbe Forderung Exekution führt, oder der verpflichteten Partei die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufzuheben und zur Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgericht ein Kurator zu bestellen; ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Kurator zu bestellen. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.