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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 311aneu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 § 311a↗RIS↗
Zahlungsvereinbarung
§ 311a.
Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.