Änderungen zwischen den Fassungen
§ 313geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit
§. 313.
(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheilten erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie wie eine vom Verpflichteten selbst ausgegangen wären ausgestellte Bestätigung.
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