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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 313geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.03.1992 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 313↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 313↗RIS↗
Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit
§. 313.
(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheilten erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie wie eine vom Verpflichteten selbst ausgegangen wären ausgestellte Bestätigung.
Schlagworte
Quittung