▾§ 318geändertBezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen)
Verkauf einer Forderung
§. 318.
(1) Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§. 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises vom Verwalter oder von dem Vollstreckungsorgane Vollstreckungsorgan zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des § 323 Abs. 305 Absatz 1, sinngemäße Anwendung zu finden.
(2) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gelten die Vorschriften der §§. 283 bis 287.