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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 319geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 2, Z 5, Z 6, Z 7 (neu); Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.03.1992 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 319↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 319↗RIS↗
Verkauf durch Versteigerung oder aus freier Hand – Zwangsverwaltung
§. 319.
(1) Die Bewilligung zum Verkaufe der Eine Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheilt öffentlich versteigert werden:
1. wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
2. wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche compensirt kompensiert werden kann;
3. wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
4. wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
5. wenn die auf eines der im §. 296 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
6. wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann.,
7. wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
(2) Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.
(3) Sofern die Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der §§. 334 bis 339 durchzuführen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
kompensiert, Freihandverkauf