▾§ 321geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
Verwertung einer bücherlich sichergestellten Forderung Pfändung von Forderungen aus Papieren
§. 321.
Bücherlich sichergestellte (1) Die Pfändung von Forderungen dürfen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werden aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.
(2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt § 257.