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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 341geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 5 (neu); Abs 3
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 341↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 341↗RIS↗
Besondere Bestimmungen über die Execution auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements u. s. w. Unternehmen
§. 341.
(1) Auf gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen kann die Execution auf Antrag Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung (§. 334) oder durch Verpachtung (§. 340) geführt verwertet werden. Bei handwerksmäßigen und bei solchen concessionirten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, findet die Execution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird.
(2) Bedarf die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen Stellvertreter nach den darüber bestehenden Vorschriften der Genehmigung der Verwaltungsbehörden und soll infolge der Bewilligung der Zwangsverwaltung die Geschäftsführung auf den Verwalter selbst übergehen, so ist der Beschluss des Executionsgerichtes, durch welchen der Verwalter ernannt wird Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot, vor Zustellung an die Betheiligten der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
1. das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
2. den Unternehmensgegenstand zu ändern,
3. den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
4. über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
5. Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3) Gleiches gilt hinsichtlich des über die Verpachtung eines Gewerbes ergehenden Beschlusses, insoferne für die Verpachtung die Einholung der Genehmigung der Verwaltungsbehörde vorgeschrieben ist Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
Schlagworte
Exekution, konzessioniert, Konzession, Exekutionsgericht, Beteiligter