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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 342geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 342↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 342↗RIS↗
Bekanntmachung des Zwangsverwalters
§ 342.
(1) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so Der Zwangsverwalter hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, daß die Bewilligung zugleich mit der Zwangsverwaltung Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und der Verwalter im Firmenbuch eingetragen werden des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.
(2) Das Exekutionsgericht kann auch bei Verpflichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter durch Anzeige in den öffentlichen Blättern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren lassen. Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, dass die Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.
(3) Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.