Änderungen zwischen den Fassungen
§ 345geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen); Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 5
§. 345.
(1) Ein Recurs Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
1. dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§. 294, 331 327 Abs. 2);
2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §. §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;
3. dem betreibenden Gläubiger gemäß §§. 304 und 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§. 297, 310 und, 314 und 322 einen Curator Kurator bestellen;
(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des §. 289. gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.