Änderungen zwischen den Fassungen
§ 356geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
§ 356.
(1) Wurde im Falle des §. 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Rechte Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Executionsgericht Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
(2) Der Beschluß Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.