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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 356geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 356↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 356↗RIS↗
§. 356. Wiederherstellung des früheren Zustands
§ 356.
(1) Wurde im Falle des §. 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Rechte Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Executionsgericht Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
(2) Der Beschluß Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Beschluss