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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 360geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 360↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 360↗RIS↗
Haft.
§. 360.
(1) Die Haft wird durch Anhaltung in einem hiezu bestimmten (öffentlichen) Haftlocale Haftlokal vollzogen. Dieses muss von den Räumen gesondert sein, die zum Strafvollzuge, sowie zur Anhaltung der Personen verwendet werden, wider welche die Untersuchungshaft verhängt ist.
(2) Die Verhaftung wird auf Grund eines vom Executionsgerichte ertheilten Exekutionsgericht erteilten Haftbefehles, in welchem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das Vollstreckungsorgan vorgenommen. Der Haftbefehl muss dem Verpflichteten bei der Verhaftung zugestellt werden.
Schlagworte
Haftlokal, Exekutionsgericht