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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 361geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.04.1980 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 120/1980 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 361↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 361↗RIS↗
§. 361. Haftdauer
§ 361.
Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen.
Schlagworte
Haftdauer