Änderungen zwischen den Fassungen
§ 363geändertÜberschrift (neu), Text
Schadenersatz bei Mutwilligkeit
§ 363.
Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 54f 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.