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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 373geändertÜberschrift (neu)
in Kraft 01.05.1983 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 373↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 373↗RIS↗
Versäumungsurteil
§ 373.
Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung noch nicht festgestellt worden ist.