Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 378aneu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 § 378a↗RIS↗
Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
§ 378a.
In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003