Änderungen zwischen den Fassungen
§ 378aneu
Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
§ 378a.
In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
Anmerkung