Änderungen zwischen den Fassungen
§ 380geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 380.
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.