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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 399geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu); Abs 2
in Kraft 01.09.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 68/2005 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 399↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 105/2019 § 399↗RIS↗
Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen angeordneten Verfügung.
§. 399.
(1) Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen Widerspruches, beantragt werden: Das Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
1. wenn die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei nothwendig notwendig ist;,
2. wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;,
3. wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gerichte Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;,
4. wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.,
5. ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.
(2) Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Process in der Hauptsache noch anhängig ist, das Processgericht erster Instanz, in allen anderen Fällen das Gericht, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde, durch Beschluss zu entscheiden. wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.
Schlagworte
Prozess, Prozessgericht