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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 399ageändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1; Abs 3
in Kraft 01.01.1988 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 645/1987 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 399a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 399a↗RIS↗
Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts
§ 399a.
(1) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daß dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:
1. wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daß dass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach § 382a Abs. 1 nicht vorliegt;
2. wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
(3) Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluß Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
(4) Der § 399 ist nicht anzuwenden.
Schlagworte
Mindestunterhalt, vorläufiger Aufhebungsgrund, Beschluss