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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 399bgeändertÜberschrift (neu); Abs 1
in Kraft 01.01.1988 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 645/1987 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 399b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 399b↗RIS↗
Ersatz und Aufrechnung nach Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts
§ 399b.
(1) Im Fall der Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a kann der Gegner den Ersatz der Beträge verlangen, die er nach Wirksamwerden der Aufhebung oder Einschränkung dem Minderjährigen zu Unrecht geleistet hat. Über den Grund und die Höhe des Ersatzanspruchs sowie die Leistungsfrist ist nach Billigkeit zu entscheiden. Dabei sind besonders die Bedürfnisse des Minderjährigen und des Gegners auf eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine Sorgepflichten abzuwägen; es ist auch zu berücksichtigen, ob der Minderjährige oder sein gesetzlicher Vertreter wußte wusste oder ohne weitere Erhebungen wissen mußte musste, daß dass der Gegner zu Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der bewilligten Höhe verpflichtet ist.
(2) Das Gericht kann die Aufrechnung des Ersatzanspruchs gegen künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge nach Billigkeit bewilligen.
(3) Das Gericht kann sich die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz und Aufrechnung bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens vorbehalten.
Schlagworte
Mindestunterhalt, vorläufiger Unterhalt