▾§ 413geändertÜberschrift, Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz Wirkung der Vollstreckbarerklärung
§ 413.
§§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einlangt. Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995