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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 414geändertAbs 2
in Kraft 02.01.2017 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 100/2016 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 414↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 414↗RIS↗
Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 414.
(1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß Beschluss zu entscheiden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Einvernahme, Beschluss